Facebook darf zunächst weiterhin auf Klarnamen bestehen.
Wie man der Pressemitteilung des unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) entnehmen kann, erhielt Facebook am 14. Februar 2012 vor dem Verwaltungsgericht Schleswig „einen Freifahrtschein“. Das ULD wollte gegen Facebook durchsetzen, dass User den Dienst auch mit einem Pseudonym nutzen können und hatte die Aufhebung verschiedener Benutzersperren von Pseudonym-Accounts verlangt. Dieses Verlangen unterstrich das ULD mit der Androhung von Zwangsgeldern. Das Verwaltungsgericht Schleswig erklärte das ULD für nicht zuständig, da der Sitz des Dienstes Facebook für Europa in Irland wäre und dort würde irisches Datenschutzrecht gelten. Dieses sähe das Recht auf Pseudonyme nicht vor. Die deutsche Niederlassung von Facebook wäre nicht Betreiber des Dienstes.
Aus der Presseerklärung:
Der Leiter des ULD Thilo Weichert kommentiert die Beschlüsse: „Die Entscheidungen sind mehr als verblüffend und gehen in der Argumentation über das Vorbringen von Facebook hinaus, das die Nichtanwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechtes damit begründete, Facebook Inc. in den USA sei nur der Auftragsdatenverarbeiter der Facebook Ireland Ltd. Sie sind in sich widersprüchlich, wenn sie die fehlende rechtliche Relevanz von Facebook Germany damit erklären, dass dort keine Daten verarbeitet würden, zugleich aber das Unternehmen in Irland für zuständig erklären, obwohl dort auch keine Daten verarbeitet werden. [QUELLE: ULD]
Nur ein Etappensieg?
Gegen die Beschlüsse von gestern kann von den Parteien Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Das ULD hat diesen Schritt bereits angekündigt.
Facebook unter Beschuss der Datenschützer
Erst vor rund einer Woche hatte der Hamburger Datenschutzbeauftragte einen Erfolg gegen Facebook verbuchen können, als Facebook endgültig der Anordnung nachkam und alle Daten zur bisher genutzten Gesichtserkennung löschte.
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Kategorie: Internet, Nachrichten